Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Seite 2
Miet- und Vertragsbedingungen
§6 Verlust der
Haftungsbeschränkung
Der Mieter haftet ungeachtet
einer vereinbarten
Haftungsbeschränkung für alle
entstehenden Schäden in voller
Höhe:
- wenn der Schaden grob
fahrlässig oder vorsätzlich
herbeigeführt wurde,
- wenn alkohol- (ab 0,3
Promille) oder drogenbedingte
Fahruntüchtigkeit vorlag,
- wenn ein Schuldanerkenntnis
abgegeben wurde,
- wenn die Polizei nicht zur
Unfallaufnahme gerufen wurde,
- wenn der Schaden nicht
innerhalb 1 Stunde der ES
gemeldet wurde,
- wenn das Fahrzeug einer nicht
Im Mietvertrag aufgeführten
Person überlassen wurde,
- wenn das Fahrzeug nach
Abstellen nicht ordnungsgemäß
verschlossen worden ist,
- wenn das Fahrzeug ohne
entsprechende Vereinbarung Im
Ausland gefahren wurde,
- bei Nichtbeachten der
Durchfahrtshöhe und -breite,
- bei einem Verstoß gegen die
Vertragsbedingungen.
§7 Mietpreis
Es gelten die Tarife der jeweils
gültigen Preisliste. Der Tag der
Anmietung und der Rückgabe
gelten jeweils als voller
Miettag. Bei einer
Überschreitung der vereinbarten
Mietdauer Ist der Miettarif mit
Ablauf des vereinbarten
Zeitraumes nach dem
Tagesgrundpreis zu zahlen, bis
das Fahrzeug tatsächlich
zurückgegeben wird. Eine
stillschweigende
Mietzeitverlängerung durch ES
ist hierdurch nicht gegeben. Die
Rückgabe hat während der
Geschäftszeiten der ES zu
erfolgen.
§8 Zahlungsweise
Der Mieter hat bei
Vertragsabschluß mangels anderer
Vereinbarung die gesamte
Mietgebühr bar zu entrichten.
Wenn ES auf eine Vorauszahlung
verzichtet hat ist der Mietzins
10 Tage nach Fahrzeugrückgabe
fällig und zahlbar. Der Mieter
versichert, selbst zahlungsfähig
zu sein.
Für jede Mahnung sind 5,- EUR zu
zahlen. Soweit ES ein
Inkassobüro mit der
Forderungseinziehung beauftragt,
sind diese Kosten gesondert zu
tragen. Der rückständige Betrag
ist mit 11 % jährlich zu
verzinsen.
Bei Unfallersatzanmietung
verzichtet ES gegen
sicherungshalber vorzunehmende
Abtretung der
Schadensersatzansprüche auf die
Mietvorauszahlung.
Sicherung des
Mietzinsanspruchs/Lohnabtretung
Ohne weitere Vereinbarung tritt
der Mieter hiermit zur
Absicherung des Mietzinses
einschließlich des
Verzugsschadens den jeweils
pfändbaren Teil seiner Gehalts-,
Lohn-, Vergütungs- und
Provisionsansprüche gegen seinen
jeweiligen
Arbeitgeber/Auftraggeber bis zur
Höhe des rückständigen Betrages
an ES ab.
§10 Haftung der ES
ES haftet für alle dem Mieter
schuldhaft zugefügten Schäden,
soweit Deckung im Rahmen der für
das Fahrzeug abgeschlossenen
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
oder einer
Betriebshaftpflichtversicherung
besteht. Für durch diese
Versicherungen nicht gedeckte
Schäden beschränkt sich die
Haftung von ES auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Bei
Nichterfüllung und Verzug haftet
ES auch bei einfachem
Verschulden bis zum zweifachen
des zu erwartenden Mietpreises.
Alle weitergehenden Ansprüche,
auch gegen Mitarbeiter bzw.
Erfüllungsgehilfen von ES sind
ausgeschlossen. ES Ist nicht zur
Verwahrung von Gegenständen
verpflichtet, die der Mieter bei
Abgabe des Fahrzeuges
zurücklässt, es sei denn, es
handelt sich erkennbar um
wertvolle Gegenstände.
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